§ 3
(1) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.
(2) Die Grenze des Schongebietes ist in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.
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