Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die im Gebiet der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Puch bei Hallein beiderseits der Salzach gelegenen Augebiete nördlich und südlich des Schlosses Urstein werden unter Einschluss der Salzach nach Maßgabe des Abs 2 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei der Stadtgemeinde Hallein und bei der Gemeinde Puch bei Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Auwald mit artenreichen Galeriewäldern beiderseits der Salzach, kulturell wertvolle Bereiche durch Einbeziehung des Schlosses Urstein);
2. des hohen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft zwischen den Ballungszentren der Städte Salzburg und Hallein, die durch Radwege erschlossen ist.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn Sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 1976, LGBl Nr 62, mit der Teile der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Urstein-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 33/2013 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.