§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Auwald mit artenreichen Galeriewäldern beiderseits der Salzach, kulturell wertvolle Bereiche durch Einbeziehung des Schlosses Urstein);
2. des hohen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft zwischen den Ballungszentren der Städte Salzburg und Hallein, die durch Radwege erschlossen ist.
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