§ 1
(1) Die im Gebiet der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Puch bei Hallein beiderseits der Salzach gelegenen Augebiete nördlich und südlich des Schlosses Urstein werden unter Einschluss der Salzach nach Maßgabe des Abs 2 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei der Stadtgemeinde Hallein und bei der Gemeinde Puch bei Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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