(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 1976, LGBl Nr 62, mit der Teile der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Urstein-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 33/2013 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise