§ 1
§ 1
Im Lande Salzburg sind alle Rinder dem staatlich geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahren zu unterwerfen.
§ 2
§ 2
(1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, bei den im Zuge des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens erforderlichen Untersuchungen (Impfungen) der Rinder die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Die untersuchten Rinder sind, soweit dies nicht schon erfolgte, am linken Ohr mittels Superkrotalohrmarken oder Ohrmarken eines von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Rinderzuchtverbandes zu kennzeichnen.
(3) Alle positiv reagierenden Rinder sind unmittelbar nach ihrer Feststellung als Reagenten am linken Ohr zu lochen. Die Tierbesitzer sind verpflichtet, diese Kennzeichnung ihrer Rinder vornehmen zu lassen. Ohrmarken oder Lochungen dürfen weder entfernt noch verändert werden.
§ 3
§ 3
(1) Bei einem Verseuchungsgrad bis zu 20 v.H. des Bestandes sind die Reagenten binnen drei Monaten, bei einem Verseuchungsgrad über 20 bis 50 v.H. binnen sechs Monaten und bei einem Verseuchungsgrad von über 50 v.H. innerhalb von neun Monaten nach Abschluß der Feststellung aus den Beständen durch Schlachtung auszuscheiden. Bei der Berechnung dieses Hundertsatzes können die zweifelhaft reagierenden Rinder einbezogen werden.
(2) Der Landeshauptmann kann ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden Umständen, sofern die Seuchentilgung nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag des Tierbesitzers eine einmalige Verlängerung dieser Fristen in stark verseuchten Beständen um höchstens drei Monate gewähren. In besonderen Fällen und wenn es die Seuchentilgung erfordert, kann der Landeshauptmann auch eine vorzeitige Abschaffung von Reagenten anordnen. Die festgestellten Reagenten sind sogleich von den gesunden Rindern abzusondern.
§ 4
§ 4
(1) Im Lande Salzburg ist der Handel mit Nutz- oder Zuchtrindern an die Beibringung des Zeugnisses über die Herkunft aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen nach Formblatt Lg. Nr. 985 der Österreichischen Staatsdruckerei gebunden, sofern das Tier nicht der Schlachtung zugeführt wird. Bis zum Zeitpunkt der Schlachtung ist dieses Tier von Nutz- und Zuchtrindern abgesondert zu halten.
(2) Für den Verkehr innerhalb des Landes Salzburg kann hiefür auch eine auf den zugehörigen Tierpaß aufzuklebende rote gemeindeamtliche Bescheinigung über die Tuberkulosefreiheit des Herkunftsbestandes verwendet werden. In dieser Bescheinigung (Tierpaßaufklebezettel) ist die Ohrmarkennummer des Rindes und das Datum der letzten Untersuchung zu vermerken. Diese Bescheinigung verliert 30 Tage nach Ausstellung ihre Gültigkeit. Für den Export kann die "Nachweisung über die Tuberkulose- und Bangfreiheit bei Exportvieh für die Bundesrepublik Deutschland" (grünes Formblatt des Amtes der Salzburger Landesregierung) in bezug auf Tuberkulosefreiheit verwendet werden. Auch diese Bescheinigung verliert als Nachweis der Tuberkulosefreiheit 30 Tage nach der Ausstellung ihre Gültigkeit.
(3) Im Lande Salzburg dürfen auf Nutzviehmärkten, Versteigerungen, Almen und Weiden nur Rinder aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden, was durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung nach Abs. 1 oder 2 nachzuweisen ist.
§ 5
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Verordnung vom 25. November 1958, LGBl. Nr. 85, über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Lande Salzburg (in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/1960, Nr. 6 und Nr. 187/1962, Nr. 3/1963, Nr. 64/1964 sowie Nr. 8 und Nr. 57/1965) und die Verordnungen vom 20. Mai 1960, LGBl. Nr. 36, über die Kennzeichnung von Rindern, die in den Handel gebracht werden (in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/1961) ihre Wirksamkeit.