§ 4
(1) Im Lande Salzburg ist der Handel mit Nutz- oder Zuchtrindern an die Beibringung des Zeugnisses über die Herkunft aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen nach Formblatt Lg. Nr. 985 der Österreichischen Staatsdruckerei gebunden, sofern das Tier nicht der Schlachtung zugeführt wird. Bis zum Zeitpunkt der Schlachtung ist dieses Tier von Nutz- und Zuchtrindern abgesondert zu halten.
(2) Für den Verkehr innerhalb des Landes Salzburg kann hiefür auch eine auf den zugehörigen Tierpaß aufzuklebende rote gemeindeamtliche Bescheinigung über die Tuberkulosefreiheit des Herkunftsbestandes verwendet werden. In dieser Bescheinigung (Tierpaßaufklebezettel) ist die Ohrmarkennummer des Rindes und das Datum der letzten Untersuchung zu vermerken. Diese Bescheinigung verliert 30 Tage nach Ausstellung ihre Gültigkeit. Für den Export kann die "Nachweisung über die Tuberkulose- und Bangfreiheit bei Exportvieh für die Bundesrepublik Deutschland" (grünes Formblatt des Amtes der Salzburger Landesregierung) in bezug auf Tuberkulosefreiheit verwendet werden. Auch diese Bescheinigung verliert als Nachweis der Tuberkulosefreiheit 30 Tage nach der Ausstellung ihre Gültigkeit.
(3) Im Lande Salzburg dürfen auf Nutzviehmärkten, Versteigerungen, Almen und Weiden nur Rinder aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden, was durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung nach Abs. 1 oder 2 nachzuweisen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise