§ 3
(1) Bei einem Verseuchungsgrad bis zu 20 v.H. des Bestandes sind die Reagenten binnen drei Monaten, bei einem Verseuchungsgrad über 20 bis 50 v.H. binnen sechs Monaten und bei einem Verseuchungsgrad von über 50 v.H. innerhalb von neun Monaten nach Abschluß der Feststellung aus den Beständen durch Schlachtung auszuscheiden. Bei der Berechnung dieses Hundertsatzes können die zweifelhaft reagierenden Rinder einbezogen werden.
(2) Der Landeshauptmann kann ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden Umständen, sofern die Seuchentilgung nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag des Tierbesitzers eine einmalige Verlängerung dieser Fristen in stark verseuchten Beständen um höchstens drei Monate gewähren. In besonderen Fällen und wenn es die Seuchentilgung erfordert, kann der Landeshauptmann auch eine vorzeitige Abschaffung von Reagenten anordnen. Die festgestellten Reagenten sind sogleich von den gesunden Rindern abzusondern.
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