§ 2
(1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, bei den im Zuge des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens erforderlichen Untersuchungen (Impfungen) der Rinder die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Die untersuchten Rinder sind, soweit dies nicht schon erfolgte, am linken Ohr mittels Superkrotalohrmarken oder Ohrmarken eines von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Rinderzuchtverbandes zu kennzeichnen.
(3) Alle positiv reagierenden Rinder sind unmittelbar nach ihrer Feststellung als Reagenten am linken Ohr zu lochen. Die Tierbesitzer sind verpflichtet, diese Kennzeichnung ihrer Rinder vornehmen zu lassen. Ohrmarken oder Lochungen dürfen weder entfernt noch verändert werden.
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