§ 1
§ 1
Alle auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetriebenen oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angelieferten lebenden Wiederkäuer (Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen) und Schweine sind binnen acht Tagen zu schlachten, sofern sie nicht auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder zum Export gebracht werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, in zwingenden Ausnahmefällen diese Frist einmal um 3 Tage zu verlängern.
§ 2
§ 2
Der Nachweis über die erfolgte Schlachtung ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer amtlichen Schlachtbestätigung auf der Rückseite des zugehörigen Tierpasses zu erbringen. Der Nachweis des Auftriebes auf einen anderen Schlachtviehmarkt ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer Bestätigung der zuständigen Marktkommission zu erbringen. Diese Bestätigungen sind spätestens 8 Tage nach der Schlachtung bzw. dem Auftrieb auf einen anderen Schlachtviehmarkt dem Magistrat Salzburg (Veterinäramt) vorzulegen.
§ 3
§ 3
Marktreste vom Salzburger Schlachtviehmarkt dürfen den Schlachthof lebend nicht mehr verlassen, sofern sie nicht in einen anderen Schlachthof überstellt werden oder zum Export gelangen.
§ 4
§ 4
Übertretungen dieser Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft.