LandesrechtSalzburgVerordnungenFestsetzung von Schlachtfristen§ 3

§ 3

In Kraft seit 25. Januar 1963
Up-to-date

§ 3

Marktreste vom Salzburger Schlachtviehmarkt dürfen den Schlachthof lebend nicht mehr verlassen, sofern sie nicht in einen anderen Schlachthof überstellt werden oder zum Export gelangen.

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