§ 1
Alle auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetriebenen oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angelieferten lebenden Wiederkäuer (Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen) und Schweine sind binnen acht Tagen zu schlachten, sofern sie nicht auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder zum Export gebracht werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, in zwingenden Ausnahmefällen diese Frist einmal um 3 Tage zu verlängern.
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