§ 2
Der Nachweis über die erfolgte Schlachtung ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer amtlichen Schlachtbestätigung auf der Rückseite des zugehörigen Tierpasses zu erbringen. Der Nachweis des Auftriebes auf einen anderen Schlachtviehmarkt ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer Bestätigung der zuständigen Marktkommission zu erbringen. Diese Bestätigungen sind spätestens 8 Tage nach der Schlachtung bzw. dem Auftrieb auf einen anderen Schlachtviehmarkt dem Magistrat Salzburg (Veterinäramt) vorzulegen.
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