LandesrechtSalzburgVerordnungenAuftrieb auf Viehmärkte

Auftrieb auf Viehmärkte

In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date

§ 1

§ 1

Auf alle Nutzviehmärkte in der Gemeinde Abtenau des politischen Bezirkes Hallein, in den Gemeinden Anthering, Bergheim, Eugendorf, Grödig, Mattsee, Oberndorf bei Salzburg, Seekirchen, St. Gilgen, Straßwalchen und Wals-Siezenheim des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, in der Stadt Salzburg sowie in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See dürfen nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.

§ 2

§ 2

Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem und tuberkulosefreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes und durch ein Zeugnis nach § 5 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen. Diese Zeugnisse sind beim Marktauftrieb vom Tierbesitzer vorzuweisen.

§ 3

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1962, LGBl. Nr. 69, über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, außer Kraft gesetzt.