§ 2
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem und tuberkulosefreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes und durch ein Zeugnis nach § 5 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen. Diese Zeugnisse sind beim Marktauftrieb vom Tierbesitzer vorzuweisen.
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