§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1962, LGBl. Nr. 69, über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, außer Kraft gesetzt.
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