§ 1
Auf alle Nutzviehmärkte in der Gemeinde Abtenau des politischen Bezirkes Hallein, in den Gemeinden Anthering, Bergheim, Eugendorf, Grödig, Mattsee, Oberndorf bei Salzburg, Seekirchen, St. Gilgen, Straßwalchen und Wals-Siezenheim des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, in der Stadt Salzburg sowie in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See dürfen nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise