Vorwort
§ 1
§ 1
Der Kurbezirk des Luftkurortes Zell am See (Kundmachung LGBl. Nr. 49/1961) umfaßt einen engeren Kurbereich sowie die äußeren Kurbereiche Schmitten, Prielau-Thumersbach und Schüttdorf.
§ 2
§ 2
Der engere Kurbereich wird durch folgende Linien begrenzt:
Im Norden von der Pension am See, Gp. 425, KG. Zell am See, in einer geraden Linie nach Westen, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 109/3, KG. Zell am See, bis zur Dr.-Müller-Promenade. Sodann entlang dieser nach Süden bis zur Schmittenstraße westlich des Hauses Mühringer, Gp. 467, KG. Zell am See. Der Schmittenstraße nach Osten folgend bis zur östlichen Grundgrenze der Molkerei, Gp. 463/4, KG. Zell am See. Von da nach Süden in einer geraden Linie bis zum Wimmweg und diesen entlang bis zum südlichen Ende der Liegenschaft Brichta, Gp. 342/1, KG. Zell am See. Von dort in einer geraden Linie nach Osten bis zum Hause Berner, Gp. 119/2, KG. Zell am See, an der Nikolaus-Gassner-Promenade. Sodann entlang dieser bis zur Villa Grüß Gott, Gp. 163/1, KG. Zell am See. Die östliche Begrenzung des engeren Kurbereiches stellt das Seeufer dar.
§ 3
§ 3
Der äußere Kurbereich Schmitten wird durch folgende Linie begrenzt: Im Osten durch die westliche Begrenzung des engeren Kurbereiches. Im Norden und Westen von der Trafostation der SAFE nächst der Pension am See, entlang der Hochspannungsleitung nach Westen bis zum E-Werk im Schmittental. Von dort entlang der Hochspannungsleitung der SAFE bis zu den Talstationen der Seilbahnen. Im Süden durch die Köhlergraben-Promenade, beginnend vom Wimmweg bis zum Gasthaus Kaltenbrunn, Gp. 310, KG Schmitten. Von dort entlang des Breitenbachweges bis zu den Seilbahn-Talstationen.
§ 4
§ 4
Der äußere Kurbereich Prielau-Thumersbach wird durch folgende Linie begrenzt: Vom Seeufer in der Prielau nächst der Pension Seerose, Gp. 381/229, KG. Zell am See, entlang der Österreichischen Bundesbahn bis zur Gemeindegrenze Maishofen. Sodann entlang dieser nach Osten bis zur Trafostation der SAFE nächst dem Wiesenlehen. Von dort entlang der Hochspannungsleitung der SAFE nach Süden bis Erlberg. Die südliche und westliche Begrenzung dieses Teiles des äußeren Kurbereiches bildet das Seeufer. Weiters im Thumersbachtal im Norden durch die Hochspannungsleitung der SAFE und im Süden durch die Waldpromenade. Die östliche Begrenzung dieses Teilbereiches bildet eine gerade Linie senkrecht zur Thumersbachtalstraße in der Höhe der Thumersbacher Kirche.
§ 5
§ 5
Der äußere Kurbereich Schüttdorf wird durch folgende Linie begrenzt: Vom Bahnübergang des Karl-Vogt-Weges entlang des Karl-Vogt-Weges nach Osten einschließlich der Gp. 215/51, KG. Zell am See, und 215/6, KG. Zell am See, bis zur Liegenschaft Gp. 372/57, KG. Zell am See. Von dort aus in einer geraden Linie zur Brucker Promenade bei der Einmündung des Schüttbaches in den Tischlerhäuslkanal. Weiters entlang der Brucker Promenade nach Norden bis zum Bahnübergang und von dort entlang der Bundesbahn bis wieder zum Karl-Vogt-Weg. Weiters vom Gasthof Weiß entlang der Gp. 215/39 und 215/38, KG. Zell am See, nach Osten bis zur Bundesbahn, von dort entlang der Bahnstrecke Wörgl-Salzburg bis zur Gp. 372/100, KG. Zell am See. Sodann in gerader Linie über die Bundesstraße bis zur Gp. 249/3, KG. Zell am See. Entlang der südlichen Grenze dieser Parzelle in gerader Linie bis zur Brücke über den Schüttbach. Von da entlang des Schüttgutweges nach Westen bis zur Gp. 313, KG. Zell am See. Von dort in einer geraden Linie nach Norden bis zur alten Landesstraße und entlang dieser wieder bis zum Gasthof Weiß, Gp. 219/9, KG. Zell am See.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 49/1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort in Kraft.