LandesrechtSalzburgVerordnungenKurbezirk Zell am See§ 4

§ 4

In Kraft seit 19. Juli 1961
Up-to-date

§ 4

Der äußere Kurbereich Prielau-Thumersbach wird durch folgende Linie begrenzt: Vom Seeufer in der Prielau nächst der Pension Seerose, Gp. 381/229, KG. Zell am See, entlang der Österreichischen Bundesbahn bis zur Gemeindegrenze Maishofen. Sodann entlang dieser nach Osten bis zur Trafostation der SAFE nächst dem Wiesenlehen. Von dort entlang der Hochspannungsleitung der SAFE nach Süden bis Erlberg. Die südliche und westliche Begrenzung dieses Teiles des äußeren Kurbereiches bildet das Seeufer. Weiters im Thumersbachtal im Norden durch die Hochspannungsleitung der SAFE und im Süden durch die Waldpromenade. Die östliche Begrenzung dieses Teilbereiches bildet eine gerade Linie senkrecht zur Thumersbachtalstraße in der Höhe der Thumersbacher Kirche.

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