§ 5
Der äußere Kurbereich Schüttdorf wird durch folgende Linie begrenzt: Vom Bahnübergang des Karl-Vogt-Weges entlang des Karl-Vogt-Weges nach Osten einschließlich der Gp. 215/51, KG. Zell am See, und 215/6, KG. Zell am See, bis zur Liegenschaft Gp. 372/57, KG. Zell am See. Von dort aus in einer geraden Linie zur Brucker Promenade bei der Einmündung des Schüttbaches in den Tischlerhäuslkanal. Weiters entlang der Brucker Promenade nach Norden bis zum Bahnübergang und von dort entlang der Bundesbahn bis wieder zum Karl-Vogt-Weg. Weiters vom Gasthof Weiß entlang der Gp. 215/39 und 215/38, KG. Zell am See, nach Osten bis zur Bundesbahn, von dort entlang der Bahnstrecke Wörgl-Salzburg bis zur Gp. 372/100, KG. Zell am See. Sodann in gerader Linie über die Bundesstraße bis zur Gp. 249/3, KG. Zell am See. Entlang der südlichen Grenze dieser Parzelle in gerader Linie bis zur Brücke über den Schüttbach. Von da entlang des Schüttgutweges nach Westen bis zur Gp. 313, KG. Zell am See. Von dort in einer geraden Linie nach Norden bis zur alten Landesstraße und entlang dieser wieder bis zum Gasthof Weiß, Gp. 219/9, KG. Zell am See.
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