LandesrechtSalzburgVerordnungenFeuerwehr- und Rettungsehrenzeichen

Feuerwehr- und Rettungsehrenzeichen

In Kraft seit 01. Juli 1953
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Ehrenzeichen führen den Namen "Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens im Lande Salzburg". Sie werden in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.

§ 2

§ 2

(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Salzburger Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".

(2) Das Ehrenzeichen für ein 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.

(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.

§ 3

§ 3

(1) Für die Verleihung der Ehrenzeichen kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Lande Salzburg dienenden Organisation angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:

a) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Ende der Strafe;

b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundesland, ausgezeichnet wurden.

(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. a zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.

§ 4

§ 4

(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:

1. Die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation im Lande Salzburg.

2. neben einer nach Ziffer 1 anzurechnenden Dienstzeit auch eine im Feuerwehr- oder Rettungswesen ausgeübte Tätigkeit in den anderen Bundesländern oder im Ausland.

(2) Als Unterbrechung gelten nicht:

a) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen wurde;

b) ein zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 liegender Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war.

c) sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25jährige und bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40jährige Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungsdienste.

§ 5

§ 5

(1) Die Ehrenzeichen werden auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, verliehen. Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.

(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.