§ 5
(1) Die Ehrenzeichen werden auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, verliehen. Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
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