§ 3
(1) Für die Verleihung der Ehrenzeichen kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Lande Salzburg dienenden Organisation angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
a) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Ende der Strafe;
b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundesland, ausgezeichnet wurden.
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. a zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.
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