Vorwort
Der Planungsbereich umfasst die Statutarstadt Wels, die Bezirkshauptstadt Grieskirchen sowie die Gemeinden Aistersheim, Allhaming, Bad Schallerbach, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Edt bei Lambach, Eggendorf im Traunkreis, Fischlham, Gallspach, Gunskirchen, Hofkirchen an der Trattnach, Holzhausen, Hörsching, Kematen am Innbach, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Meggenhofen, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Oftering, Pennewang, Pichl bei Wels, Pucking, Schleißheim, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Taufkirchen an der Trattnach, Thalheim bei Wels, Tollet, Wallern an der Trattnach und Weißkirchen an der Traun.
Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994, sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:
1. in Bereichen mit stark ausgeprägten bandartigen Siedlungsstrukturen soll das bestehende Netz an baulich unvorbelasteten Gebieten zur Siedlungsgliederung erhalten werden;
2. ökologisch wertvolle Grünstrukturen, insbesondere entlang von Gewässern, zusammenhängende Waldgebiete sowie das bestehende Netz an ergänzenden Freiräumen sollen erhalten werden;
3. Gebiete mit hoher Bedeutung für die landschaftsgebundene Naherholung sowie topographisch besonders landschaftsprägende Bereiche und überörtlich relevante Kaltluftströme mit besonderer Bedeutung für die städtischen Überwärmungsgebiete sollen erhalten werden.
(1) Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden:
1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Planungsbereich werden als regionale Grünzone festgelegt.
2. In den Anlagen 1, 2 und 3 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich.
(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:
1. Es darf kein neues Bauland gewidmet werden.
2. Z 1 gilt nicht für:
a) Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind;
b) Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a geltend gemacht werden kann;
c) Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind;
(1) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
![]() | Regionale Grünzone gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung |
(2) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens fünfzehn Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Oö. ROG 1994 vorliegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anhänge
Anlage 3 - Planteil SüdPDFe) Baulandabrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².