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Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994, sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:
1. in Bereichen mit stark ausgeprägten bandartigen Siedlungsstrukturen soll das bestehende Netz an baulich unvorbelasteten Gebieten zur Siedlungsgliederung erhalten werden;
2. ökologisch wertvolle Grünstrukturen, insbesondere entlang von Gewässern, zusammenhängende Waldgebiete sowie das bestehende Netz an ergänzenden Freiräumen sollen erhalten werden;
3. Gebiete mit hoher Bedeutung für die landschaftsgebundene Naherholung sowie topographisch besonders landschaftsprägende Bereiche und überörtlich relevante Kaltluftströme mit besonderer Bedeutung für die städtischen Überwärmungsgebiete sollen erhalten werden.
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