Rückverweise
(1) Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden:
1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Planungsbereich werden als regionale Grünzone festgelegt.
2. In den Anlagen 1, 2 und 3 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich.
(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:
1. Es darf kein neues Bauland gewidmet werden.
2. Z 1 gilt nicht für:
a) Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind;
b) Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a geltend gemacht werden kann;
c) Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind;
e) Baulandabrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
Keine Verweise gefunden