§ 1Form und Gliederung
§ 2§ 2Plangrafische Darstellung
§ 3§ 3Grundsätze der digitalen Erstellung
§ 4§ 4Äußere Form der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans
§ 5§ 5Maßstab der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans
§ 6§ 6Allfällige schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan
§ 7§ 7Änderungen des Bebauungsplans
§ 8§ 8Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Der Bebauungsplan gliedert sich in die plangrafische Darstellung und in die allfälligen schriftlichen Ergänzungen.
(1) Der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein, Höhenschichtlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 zu verwenden.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf. Die Strichstärke, der Raster, die Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(1) Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist zusätzlich zur plangrafischen Darstellung digital im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen.
(2) Bei Bebauungsplanänderungen ist eine digitale konsolidierte Fassung zu erstellen und auf der Internetseite der Gemeinde zur Einsicht bereit zu halten.
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen dürfen in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 2 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen;
4. Darstellung des Planungsgebiets hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994) samt Auszug aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsteil;
5. Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums, der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde.
(1) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen.
(2) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit großer flächenmäßiger Ausdehnung kann auch im Maßstab 1 : 2.000 erfolgen.
(3) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit stark differenzierter Bebauung und Gebiete mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1 : 500, 1 : 250 oder 1 : 200 erfolgen.
(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die plangrafische Darstellung hinaus zusätzliche, unbedingt notwendige Festlegungen getroffen werden und diese nicht in die plangrafische Darstellung aufgenommen werden können, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur plangrafischen Darstellung zu treffen.
(2) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 Oö. ROG 1994) gilt § 4 sinngemäß.
(1) Änderungen eines Bebauungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) vorzunehmen. Für die Darstellung gelten die §§ 1 bis 6.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Bei Bebauungsplänen über Gebiete mit großer räumlicher Ausdehnung kann diese Darstellung als gesonderte Plangrundlage erfolgen.
(3) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist eine erneute digitale Darstellung im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne), LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2013, außer Kraft.
(3) Für Bebauungspläne sowie deren Änderungen und Aufhebungen, welche vor dem 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, gelten die Bestimmungen der Planzeichenverordnung für Bebauungspläne, LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2013.