Rückverweise
(1) Der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein, Höhenschichtlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 zu verwenden.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf. Die Strichstärke, der Raster, die Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
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