Rückverweise
(1) Änderungen eines Bebauungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) vorzunehmen. Für die Darstellung gelten die §§ 1 bis 6.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Bei Bebauungsplänen über Gebiete mit großer räumlicher Ausdehnung kann diese Darstellung als gesonderte Plangrundlage erfolgen.
(3) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist eine erneute digitale Darstellung im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen.
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