Rückverweise
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen dürfen in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 2 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen;
4. Darstellung des Planungsgebiets hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994) samt Auszug aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsteil;
5. Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums, der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde.
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