LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 24. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee (offizielle Gebietskennziffer AT3143000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ umfasst jenes Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 140/2024, zur Gänze erfasst ist.

§ 3 § 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae )
7230 Kalkreiche Niedermoore

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos ( Hamatocaulis vernicosus ) Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 140/2024, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands; Renaturierung von Uferbereichen (zB Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen
7230 Kalkreiche Niedermoore Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten.

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos ( Hamatocaulis vernicosus ) Verhinderung von Entwässerung und erhöhtem Nährstoffeintrag. Pflegemaßnahmen (Mahd mit Entfernen des Mahdgutes, Verhinderung von Gehölzaufwuchs). Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen.

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/427 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/427, 9.2.2024.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.