Die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 140/2024, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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