LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 1 § 1 Art der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Miet(kauf)wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993, wenn durch bauliche Maßnahmen das Verhältnis von Wohnfläche zu Grundstücksfläche durch Erhöhung der Wohnungsanzahl verbessert wird.

(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern sowie Gemeinden für

a) den Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäudes und gleichzeitigem Neubau eines Wohnhauses,

b) einen Neubau auf einem bereits versiegelten Grundstück (Flächen, die durchgehend mit einer gänzlich wasser- und luftundurchlässigen Schicht abgedeckt sind) oder

c) einen Zu- und Einbau von Wohnungen gewährt werden.

§ 2 § 2 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche

(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.100 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche.

(2) Bei Errichtung von unter Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen wird je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz ein Darlehen in Höhe von maximal 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, ein Darlehen in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.

(3) Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert. Bei Zu- und Einbau können diese Vorgaben um bis zu 10 % überschritten werden, wenn dies auf Grund der gegebenen Kubatur des Wohnhauses notwendig ist.

(4) Loggien, Balkone und Terrassen sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.

(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

§ 3 § 3 Bedingungen des Förderdarlehens

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre und ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst.

(2) Die Annuitäten betragen anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderung der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

§ 4 § 4 Einsatz von Eigenmitteln

(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:

1. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte,

2. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte,

3. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte.

(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

§ 5 § 5 Gesamtbaukosten und Hypothekardarlehen

(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,80 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen.

(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 5 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.

(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6-Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Von der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.

§ 6 § 6 Ausstattung

(1) Die Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen.

(2) Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.

(3) Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

(4) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.

§ 7 § 7 Förderungsauflagen

(1) Das betroffene Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei sein.

(2) Für das jeweilige Bauvorhaben muss ein eigenes Bankkonto geführt werden, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

(3) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.

(4) Das vereinbarte Benützungsentgelt muss für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet werden.

(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(6) Bei Zu- und Einbau von Wohnungen ist § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 auch von gewerblichen Bauträgern und Gemeinden anzuwenden. Die auf dieser Grundlage verrechneten Kosten sind förderbar.

(7) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.

§ 8 § 8 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Anl. 1