(1) Das betroffene Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei sein.
(2) Für das jeweilige Bauvorhaben muss ein eigenes Bankkonto geführt werden, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
(3) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.
(4) Das vereinbarte Benützungsentgelt muss für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet werden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(6) Bei Zu- und Einbau von Wohnungen ist § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 auch von gewerblichen Bauträgern und Gemeinden anzuwenden. Die auf dieser Grundlage verrechneten Kosten sind förderbar.
(7) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.
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