§ 2 § 2Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche — Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025
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(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.100 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche.
(2) Bei Errichtung von unter Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen wird je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz ein Darlehen in Höhe von maximal 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, ein Darlehen in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.
(3) Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert. Bei Zu- und Einbau können diese Vorgaben um bis zu 10 % überschritten werden, wenn dies auf Grund der gegebenen Kubatur des Wohnhauses notwendig ist.
(4) Loggien, Balkone und Terrassen sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.
(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
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