(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Miet(kauf)wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993, wenn durch bauliche Maßnahmen das Verhältnis von Wohnfläche zu Grundstücksfläche durch Erhöhung der Wohnungsanzahl verbessert wird.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern sowie Gemeinden für
a) den Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäudes und gleichzeitigem Neubau eines Wohnhauses,
b) einen Neubau auf einem bereits versiegelten Grundstück (Flächen, die durchgehend mit einer gänzlich wasser- und luftundurchlässigen Schicht abgedeckt sind) oder
c) einen Zu- und Einbau von Wohnungen gewährt werden.
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