LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 1 § 1 Aufgaben der Serviceorganisation für Sozialhilfeverbände

(1) Die juristische Person des Privatrechts im Sinn des § 54 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu errichten.

(2) Die GmbH hat für die Sozialhilfeverbände im Bereich der sozialen Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und § 15 Oö. SHG 1998 zur Unterstützung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Personalgewinnung:

a) Personalgewinnung, insbesondere auch aus EU-Staaten und EWR-Staaten sowie aus Drittstaaten,

b) Personalmarketing und Imagearbeit,

c) Personalentwicklung;

2. Innovationsmanagement, insbesondere Digitalisierung und Technologisierung:

a) Markterkundung,

b) Erkundung von Fördermöglichkeiten,

c) Entwicklung künftiger Pflege- und Betreuungsangebote;

3. Verwaltungsmanagement für:

a) Rechtsangelegenheiten,

b) Informationstechnologie,

c) Bauangelegenheiten.

(3) Die GmbH kann das Land in den im Abs. 2 genannten Aufgaben im Rahmen der überregionalen Sozialplanung unterstützen.

§ 2 § 2 Finanzierung

(1) Das Land stellt die Mittel für den laufenden Betrieb der GmbH nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags zur Verfügung. Die Anweisung hat in zwei gleichen Teilen jeweils zum 10. Jänner und 10. Juli jeden Haushaltsjahres zu erfolgen.

(2) Zum Zweck der Festlegung des finanziellen Mittelbedarfs sowie zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ist zwischen dem Land Oberösterreich und der GmbH eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

(3) Die von den Sozialhilfeverbänden zu tragenden Kosten in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 sind den Sozialhilfeverbänden von der Landesregierung entsprechend dem Landesvoranschlag für das laufende Kalenderjahr im ersten Halbjahr im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirks vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem vorzuschreibenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Vorschreibungsbetrag ist vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

(4) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der GmbH vom Land als erste Teilzahlung in Anrechnung auf die Zahlungsverpflichtung gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 für den laufenden Betrieb ein Betrag von 750.000 Euro vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landtag zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind den Sozialhilfeverbänden gemäß Abs. 3 vorzuschreiben.

§ 3 § 3 Lenkungsgremium

(1) Zur Beratung der GmbH sowie zur Koordinierung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Lenkungsgremium einzurichten.

(2) Das Lenkungsgremium besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Dem Lenkungsgremium gehören an:

1. bis zu drei vom Landeshauptmann zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter des Landes;

2. bis zu drei vom Oö. Gemeindebund zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.

Aus den Vertreterinnen und Vertretern des Landes ist vom Landeshauptmann eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Generalversammlung sowie eine Obfrau oder ein Obmann eines an der GmbH beteiligten Sozialhilfeverbands sind beratende Mitglieder des Lenkungsgremiums. Diese sind in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gremiums nach Abs. 2 nicht einzurechnen.

(4) Das Lenkungsgremium ist zweimal jährlich von der oder dem Vorsitzenden zur Beratung einzuberufen. In einer Sitzung ist jedenfalls über die Schwerpunkte sowie die Zielsetzungen der GmbH zu beraten. Das Lenkungsgremium kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Das Lenkungsgremium kann auf Basis der Beratungsergebnisse Beschlüsse fassen und Empfehlungen an die GmbH abgeben.

(5) Die Geschäftsführung der GmbH ist den Sitzungen des Lenkungsgremiums als beratendes Mitglied beizuziehen. Es kommt ihr kein Stimmrecht zu.

(6) Beschlüsse über Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder vor. Die oder der Vorsitzende des Lenkungsgremiums ist stimmberechtigt. Der oder dem Vorsitzenden der Generalversammlung der GmbH sowie beigezogenen fachkundigen Personen kommt kein Stimmrecht zu.

(7) Die Sitzungen des Lenkungsgremiums sind nicht öffentlich.

(8) Die Funktionsdauer des Lenkungsgremiums endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Lenkungsgremiums die Geschäfte so lange weiter, bis sich das neue Lenkungsgremium konstituiert hat.

(9) Die GmbH hat ihre wahrgenommenen Aufgaben und deren Auswirkungen jährlich zu evaluieren und darzulegen und dem Lenkungsgremium mittels geeigneter Kennzahlen über die Ergebnisse dieser Evaluierung bis zum 1. Juni zu berichten.

§ 4 § 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.