(1) Zur Beratung der GmbH sowie zur Koordinierung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Lenkungsgremium einzurichten.
(2) Das Lenkungsgremium besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Dem Lenkungsgremium gehören an:
1. bis zu drei vom Landeshauptmann zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter des Landes;
2. bis zu drei vom Oö. Gemeindebund zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
Aus den Vertreterinnen und Vertretern des Landes ist vom Landeshauptmann eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Generalversammlung sowie eine Obfrau oder ein Obmann eines an der GmbH beteiligten Sozialhilfeverbands sind beratende Mitglieder des Lenkungsgremiums. Diese sind in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gremiums nach Abs. 2 nicht einzurechnen.
(4) Das Lenkungsgremium ist zweimal jährlich von der oder dem Vorsitzenden zur Beratung einzuberufen. In einer Sitzung ist jedenfalls über die Schwerpunkte sowie die Zielsetzungen der GmbH zu beraten. Das Lenkungsgremium kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Das Lenkungsgremium kann auf Basis der Beratungsergebnisse Beschlüsse fassen und Empfehlungen an die GmbH abgeben.
(5) Die Geschäftsführung der GmbH ist den Sitzungen des Lenkungsgremiums als beratendes Mitglied beizuziehen. Es kommt ihr kein Stimmrecht zu.
(6) Beschlüsse über Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder vor. Die oder der Vorsitzende des Lenkungsgremiums ist stimmberechtigt. Der oder dem Vorsitzenden der Generalversammlung der GmbH sowie beigezogenen fachkundigen Personen kommt kein Stimmrecht zu.
(7) Die Sitzungen des Lenkungsgremiums sind nicht öffentlich.
(8) Die Funktionsdauer des Lenkungsgremiums endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Lenkungsgremiums die Geschäfte so lange weiter, bis sich das neue Lenkungsgremium konstituiert hat.
(9) Die GmbH hat ihre wahrgenommenen Aufgaben und deren Auswirkungen jährlich zu evaluieren und darzulegen und dem Lenkungsgremium mittels geeigneter Kennzahlen über die Ergebnisse dieser Evaluierung bis zum 1. Juni zu berichten.
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