(1) Das Land stellt die Mittel für den laufenden Betrieb der GmbH nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags zur Verfügung. Die Anweisung hat in zwei gleichen Teilen jeweils zum 10. Jänner und 10. Juli jeden Haushaltsjahres zu erfolgen.
(2) Zum Zweck der Festlegung des finanziellen Mittelbedarfs sowie zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ist zwischen dem Land Oberösterreich und der GmbH eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.
(3) Die von den Sozialhilfeverbänden zu tragenden Kosten in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 sind den Sozialhilfeverbänden von der Landesregierung entsprechend dem Landesvoranschlag für das laufende Kalenderjahr im ersten Halbjahr im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirks vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem vorzuschreibenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Vorschreibungsbetrag ist vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
(4) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der GmbH vom Land als erste Teilzahlung in Anrechnung auf die Zahlungsverpflichtung gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 für den laufenden Betrieb ein Betrag von 750.000 Euro vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landtag zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind den Sozialhilfeverbänden gemäß Abs. 3 vorzuschreiben.
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