(1) Die juristische Person des Privatrechts im Sinn des § 54 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu errichten.
(2) Die GmbH hat für die Sozialhilfeverbände im Bereich der sozialen Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und § 15 Oö. SHG 1998 zur Unterstützung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Personalgewinnung:
a) Personalgewinnung, insbesondere auch aus EU-Staaten und EWR-Staaten sowie aus Drittstaaten,
b) Personalmarketing und Imagearbeit,
c) Personalentwicklung;
2. Innovationsmanagement, insbesondere Digitalisierung und Technologisierung:
a) Markterkundung,
b) Erkundung von Fördermöglichkeiten,
c) Entwicklung künftiger Pflege- und Betreuungsangebote;
3. Verwaltungsmanagement für:
a) Rechtsangelegenheiten,
b) Informationstechnologie,
c) Bauangelegenheiten.
(3) Die GmbH kann das Land in den im Abs. 2 genannten Aufgaben im Rahmen der überregionalen Sozialplanung unterstützen.
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