LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden

In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos, politischer Bezirk Vöcklabruck, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 18.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 - 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Betreten der in den Anlagen gekennzeichneten Wege;

3. das Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 bis 10 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Streuwiesen ab dem 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

6. die Instandhaltung von in den Anlagen gekennzeichneten Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres sowie von Vorflutgräben in diesem Zeitraum bis zu einer Tiefe von 40 cm, wobei in Abhängigkeit von der Lage der einmündenden Rohrleitungen oder Entwässerungsgräben in deren unmittelbaren Mündungsbereich die Grabenräumung zum Zweck der Abflussertüchtigung in Abhängigkeit von der Geländeneigung auch tiefer erfolgen kann;

7. die Instandhaltung von durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres;

8. die Instandhaltung von nicht durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres sowie von Vorflutgräben in diesem Zeitraum bis zu einer Tiefe von 40 cm, wobei in Abhängigkeit von der Lage der einmündenden Rohrleitungen oder Entwässerungsgräben in deren unmittelbaren Mündungsbereich die Grabenräumung zum Zweck der Abflussertüchtigung in Abhängigkeit von der Geländeneigung auch tiefer erfolgen kann jeweils im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

9. das Öffnen der regulierbaren Stauwerke im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und dem 15. Oktober eines jeden Jahres zum Zweck der Durchführung der Mahd samt Abtransport des Mähguts, wobei

a) die Einstauverschlüsse unmittelbar nach dem erfolgten Abtransport des Mähguts wieder zu schließen sind und

b) die Öffnungszeit in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen so kurz wie möglich, jedoch unter fünf Wochen zu halten und lediglich in begründeten Ausnahmefällen zeitgerecht vor Überschreitung der maximalen Öffnungszeit das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung herzustellen ist;

10. die Räumung der Zeller Ache im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

11. die rechtmäßige Ausübung der Jagd zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres, mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung; datumsunabhängig das Betreten zum Zweck der jagdlichen Nachsuche;

12. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

13. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender nicht unter Z 6 bis 8 fallender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

14. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 41/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2006, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 3/1

Anl. 3/2