Verordnung, mit der die „Mooswiesen am Irrsee“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Die „Mooswiesen am Irrsee“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos (offizielle Gebietskennziffer AT3141000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Mooswiesen am Irrsee‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 - 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 71/2024, erfasst ist.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mooswiesen am Irrsee“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3130 | Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis ) |
7110* | Lebende Hochmoore |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7150 | Torfmoor-Schlenken ( Rhynchosporion ) |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1393 | Firnisglänzendes Sichelmoos ( Hamatocaulis vernicosus ) | Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 71/2024, festgelegten gestatteten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
2. das Betreten der in den Anlagen gekennzeichneten Wege;
3. das Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 bis 8 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Streuwiesen ab dem 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
6. die Instandhaltung von durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres;
7. die Instandhaltung von nicht durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres sowie von Vorflutgräben in diesem Zeitraum bis zu einer Tiefe von 40 cm, wobei in Abhängigkeit von der Lage der einmündenden Rohrleitungen oder Entwässerungsgräben in deren unmittelbaren Mündungsbereich die Grabenräumung zum Zweck der Abflussertüchtigung in Abhängigkeit von der Geländeneigung auch tiefer erfolgen kann jeweils im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
8. das Öffnen der regulierbaren Stauwerke im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und dem 15. Oktober eines jeden Jahres zum Zweck der Durchführung der Mahd samt Abtransport des Mähguts, wobei
a) die Einstauverschlüsse unmittelbar nach dem erfolgten Abtransport des Mähguts wieder zu schließen sind und
b) die Öffnungszeit in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen so kurz wie möglich, jedoch unter fünf Wochen zu halten und lediglich in begründeten Ausnahmefällen zeitgerecht vor Überschreitung der maximalen Öffnungszeit das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung herzustellen ist;
9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres, mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung; datumsunabhängig das Betreten zum Zweck der jagdlichen Nachsuche;
10. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
11. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender nicht unter Z 6 und 7 fallender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
12. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea | Erhalt wechselnder Wasserstände; Erhalt bodenoffener, feuchter Grabenränder |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkrei-chem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, San-guisorba officinalis ) | Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts |
7110* Lebende Hochmoore | Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation) |
7140 Übergangs- und Schwingrasen-moore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung |
7150 Torfmoor-Schlenken ( Rhynchosporion ) | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos ( Hamatocaulis vernicosus ) | Verhinderung von Entwässerung und erhöhtem Nährstoffeintrag; Mahd mit Entfernen des Mähguts, Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/433 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/433, 9.2.2024.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDFAnl. 2/1
Anhänge
Anlage 2/1PDFAnl. 2/2
Anhänge
Anlage 2/2PDFAnl. 2/3
Anhänge
Anlage 2/3PDFAnl. 2/4
Anhänge
Anlage 2/4PDFAnl. 2/5
Anhänge
Anlage 2/5PDF