LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Mooswiesen am Irrsee“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird§ 7

§ 7§ 7Verweisungen

In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/433 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/433, 9.2.2024.

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