LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, und

2. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH Richtlinie“ (Kenn-zeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

§ 4 § 4 Erlaubte Eingriffe

(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahme
5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts sowie fallweise extensive Beweidung
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt niederwaldartiger Bestandsstruktur durch einzelstammweise Nutzung
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2