(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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