Vorwort
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten gemäß § 38b Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und Teil-Aktionsplänen gemäß § 38c Oö. Umweltschutz-gesetz 1996.
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010.
(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
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Hiebei gilt:
1. L day (Tag-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
2. L evening (Abend-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
3. L night (Nacht-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
4. Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 6:00 bis 19:00 Uhr,
2. Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr und
3. Nacht: 22:00 bis 6:00 Uhr.
(3) Die Werte für L den sowie L night sind unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021, zu ermitteln.
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Teil-Umgebungslärmkarten gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
(2) Grundsätzlich gilt für den durch Gelände für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Schwellenwert von L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
(3) Für Teil-Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Umgebungslärmschutzver-ordnung Anlagen, LGBl. Nr. 78/2022, außer Kraft.