(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Teil-Umgebungslärmkarten gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
(2) Grundsätzlich gilt für den durch Gelände für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Schwellenwert von L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
(3) Für Teil-Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
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