LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das Gebiet "Rannatal" in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der das Gebiet "Rannatal" in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. (offizielle Gebietskennziffer AT3125000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Rannatal‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, erfasst ist.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Rannatal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180* Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräumen

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“) Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1163 Koppe (Cottus gobio) Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) Unterwuchsarme Wälder und Wiesen
1355 Fischotter (Lutra lutra) Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
6199* Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Rannatal“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und die Benützung von rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang, ausgenommen die Entnahme des für diese Maßnahmen erforderlichen Gesteinsmaterials aus Flächen der Zone C;

2. Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, ausgenommen die Entnahme des für diese Maßnahmen erforderlichen Gesteinsmaterials aus Flächen der Zone C;

3. Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang bestehender Wege, insbesondere die für die Verkehrssicherheit erforderliche Entfernung von Bäumen.

(4) In der Zone B führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlhieben bis 0,5 ha zusammenhängender Fläche im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse anzurechnen sind;

2. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Umfang, wobei für das Belassen von Abraumdepots das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung herzustellen ist;

3. die mechanische Kulturpflege;

4. mechanische Forstschutzmaßnahmen;

5. die Anwendung von mechanischen und/oder chemischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln;

6. die mechanische Kulturvorbereitung, ausgenommen das Bodenfräsen;

7. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der jeweiligen Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

8. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der jeweiligen Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

9. die Bewirtschaftung der Auenwälder auch als Niederwald unter Erhalt der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

10. die Bewirtschaftung von Eichen-Hainbuchenwäldern auch als Mittelwald unter Erhalt der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

11. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

12. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf Fischotter;

13. die Anlage oder Erweiterung von Fütterungen.

(5) In der Zone C führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen

- die Jagd auf Fischotter,

- die Anlage, Erweiterung und Sanierung jagdlicher Einrichtungen wie Futterplätze, Fütterungen, Hochstände und dergleichen;

2. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

3. die Holzbringung durch die Zone C im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung.

(6) In der Zone D führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. alle Maßnahmen, die in den Zonen B und C erlaubt sind;

2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung;

3. die rechtmäßige Errichtung von Forststraßen und Rückewegen und deren Benützung.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvege-tation Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit (ausgenommen Grauerlenauen); Nutzung von Grauerlenauen in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1163 Koppe (Cottus gobio) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (zB durch das Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Erhalt naturnaher Laubmischwälder; Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie von Wiesenflächen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestandes; Anlage von Kleingewässern für Amphibien
6199* Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2/1

Anl. 2/2