(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Rannatal“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und die Benützung von rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang, ausgenommen die Entnahme des für diese Maßnahmen erforderlichen Gesteinsmaterials aus Flächen der Zone C;
2. Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, ausgenommen die Entnahme des für diese Maßnahmen erforderlichen Gesteinsmaterials aus Flächen der Zone C;
3. Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang bestehender Wege, insbesondere die für die Verkehrssicherheit erforderliche Entfernung von Bäumen.
(4) In der Zone B führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlhieben bis 0,5 ha zusammenhängender Fläche im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse anzurechnen sind;
2. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Umfang, wobei für das Belassen von Abraumdepots das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung herzustellen ist;
3. die mechanische Kulturpflege;
4. mechanische Forstschutzmaßnahmen;
5. die Anwendung von mechanischen und/oder chemischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln;
6. die mechanische Kulturvorbereitung, ausgenommen das Bodenfräsen;
7. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der jeweiligen Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
8. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der jeweiligen Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
9. die Bewirtschaftung der Auenwälder auch als Niederwald unter Erhalt der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
10. die Bewirtschaftung von Eichen-Hainbuchenwäldern auch als Mittelwald unter Erhalt der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
11. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
12. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf Fischotter;
13. die Anlage oder Erweiterung von Fütterungen.
(5) In der Zone C führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Jagd auf Fischotter,
- die Anlage, Erweiterung und Sanierung jagdlicher Einrichtungen wie Futterplätze, Fütterungen, Hochstände und dergleichen;
2. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
3. die Holzbringung durch die Zone C im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung.
(6) In der Zone D führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. alle Maßnahmen, die in den Zonen B und C erlaubt sind;
2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung;
3. die rechtmäßige Errichtung von Forststraßen und Rückewegen und deren Benützung.
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