V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Eferdinger Becken
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das „Eferdinger Becken“ in den Gemeinden St. Martin im Mühlkreis, Feldkirchen an der Donau, Goldwörth, Ottensheim, Puchenau, Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Hartkirchen, Pupping, Leonding, Wilhering und der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3127000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Eferdinger Becken‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Eferdinger Becken“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions |
6210* | Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
91F0 | Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1032 | Flussmuschel (Unio crassus) | Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum |
1084 | Eremit (Juchtenkäfer) (Osmoderma eremita) | Besonnte Laubbäume mit Mulm-gefüllten Höhlen (bevorzugt Obstbäume, Kopfweiden) |
1086 | Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) | Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald |
1130 | Schied (Aspius aspius) | Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme) |
1145 | Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer |
1157 | Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer) | Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
1159 | Zingel (Zingel zingel) | Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
1160 | Streber (Zingel streber) | Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
1163 | Koppe (Cottus gobio) | Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum |
1166 | Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) | Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern |
1308 | Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) | Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen |
1321 | Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) | Strukturreiche Laubwälder und Streuobstwiesen, Gehölzstreifen als Transferwege, Wochenstuben in ruhigen Dachböden |
1337 | Biber (Castor fiber) | Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe |
1355 | Fischotter (Lutra lutra) | Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern |
2484 | Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) | Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinsandigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen |
2555 | Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni) | Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme) |
5197 | Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) | Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle |
5329 | Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) | Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
5339 | Bitterling (Rhodeus amarus) | Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen mit Vorkommen von Großmuscheln |
5345 | Frauennerfling (Rutilus virgo) | Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
6145 | Steingreßling (Romanogobio uranoscopus) | Flüsse der Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
6146 | Perlfisch (Rutilus meidingeri) | Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Seen mit zugänglichen Laichplätzen an Zubringern und naturnahen Uferbereichen |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
b) das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter; die Fütterung jagdbarer Wildenten ist nur bei Bedarf vom 1. September bis 31. März im Ausmaß von 20 l ausgebrachter Futtermenge pro 50 lfm oder pro Futterstelle entlang der Fließgewässer zulässig, wobei die Futterstellen einen Mindestabstand von 50 m zueinander aufweisen müssen;
d) der rechtmäßige Betrieb sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Häfen und öffentliche Länden in der Donau, Wasserleitungen, Hochwasserschutzanlagen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
e) Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
a) das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Fischereiberechtigten und Fischereiausübenden sowie der via donau (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) und durch von ihnen Beauftragte;
b) Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie der anderen Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;
- die Fütterung von Fischen in Augewässern;
d) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
e) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
f) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs-, Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung), unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
g) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
h) die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m – bei Kopfweiden nur in Abstimmung mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
i) die rechtmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftung;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die Kronenpflege an Obstbäumen in den Ottensheimer Streuobstwiesen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
b) die Neupflanzung von Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach der Pflanzung in den Ottensheimer Streuobstwiesen sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von max. 0,6 kg N/Baum;
c) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung; ausgenommen sind das Entfernen von Obstbäumen, der Wiesenumbruch sowie die Ackernutzung in einer Entfernung von weniger als 5 m vom Stammmittelpunkt von Obstbäumen;
d) auf den in den Anlagen als Zone B 1 gekennzeichneten Flächen:
- die dreimalige landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form von Beweidung oder Mahd, wobei auf 50 % der Flächen eines Betriebs im Europaschutzgebiet die Beweidung erst nach dem 1. Juni eines jeden Jahres und die erste Mahd nach dem 7. Juni eines jeden Jahres zulässig ist;
- das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha, wobei der durch die Beweidung bedingte Stickstoffanfall dabei zu berücksichtigen ist; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von max. 15 m³/ha zulässig;
e) die zweimalige Mahd auf der in den Anlagen als Zone B 2 gekennzeichneten Fläche;
4. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2. Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer |
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkens-werten Orchideen) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich) |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) | Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1032 Flussmuschel (Unio crassus) | Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
1084 Eremit (Juchtenkäfer) (Osmoderma eremita) | Erhalt und Pflege bestehender und potenzieller Brutbäume; Nachpflanzung von geeigneten Baumarten (Apfel, Birne, Weiden mit nachfolgendem Kopfschnitt) in geringer Entfernung zu bekannten Vorkommen |
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) | Erhalt und Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz |
1130 Schied (Aspius aspius) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme) |
1145 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern |
1157 Schrätzer (Zingel schraetzer) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen |
1159 Zingel (Zingel zingel) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen |
1160 Streber (Zingel streber) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen |
1163 Koppe (Cottus gobio) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Renaturierung von Uferbereichen |
1166 Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) | Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume |
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) | Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen |
1321 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) | Erhalt der bekannten Wochenstuben; Erhalt naturnaher strukturreicher Laubmischwälder, Sicherung von durchgehenden Uferbegleitgehölzen und anderen Leitstrukturen; Förderung einheimischer Eichen sowie mittel- und hochstämmiger Streuobstwiesen |
1337 Biber (Castor fiber) | Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen |
1355 Fischotter (Lutra lutra) | Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer |
2484 Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau und in die Zubringer |
2555 Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau |
5197 Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Aschach und in die Zubringer |
5329 Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit |
5339 Bitterling (Rhodeus amarus) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.) |
5345 Frauennerfling (Rutilus virgo) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen |
6145 Steingressling (Romanogobio uranoscopus) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
6146 Perlfisch (Rutilus meidingeri) | Herstellung der Durchgängigkeit in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.) |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtPDFAnl. 2/1
Anhänge
Anlage 2/1 - TeilplanPDFAnl. 2/2
Anhänge
Anlage 2/2 - TeilplanPDFAnl. 2/3
Anhänge
Anlage 2/3 - TeilplanPDFAnl. 2/4
Anhänge
Anlage 2/4 - TeilplanPDFAnl. 2/5
Anhänge
Anlage 2/5 - TeilplanPDFAnl. 2/6
Anhänge
Anlage 2/6 - TeilplanPDFAnl. 2/7
Anhänge
Anlage 2/7 - TeilplanPDFAnl. 2/8
Anhänge
Anlage 2/8 - TeilplanPDF